Weitere Einbürgerungsvoraussetzungen für «Ehe mit Schweizer/-in»

Stabile Ehe

Für eine erleichterte Einbürgerung muss die Ehe stabil sein, d.h. intakt und in die Zukunft gerichtet. Es dürfen keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen. Grundsätzlich müssen die Ehegatten an derselben Adresse zusammenleben (begründete Ausnahmen sind im Falle von gesundheitlichen oder beruflichen Gründen möglich).

Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 421

Erfolgreiche Integration

Für eine erleichterte Einbürgerung müssen Sie diese Integrationskriterien erfüllen:

1. Sie haben keine unbezahlten Betreibungen.
2. Sie haben die definitiven Steuerrechnungen bezahlt.
3. Sie haben keine Einträge im Strafregister.
4. Sie respektieren die Werte der Bundesverfassung.
5. Sie sprechen (B1) und schreiben (A2) eine Landessprache.
6. Sie sind finanziell unabhängig.
7. Sie unterstützen Ihre Familie bei der Integration in die Schweiz.
8. Sie haben Grundkenntnisse über die Schweiz.
9. Sie nehmen am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Schweiz teil.

Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 422/1

Keine Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz

Für eine erleichterte Einbürgerung dürfen Sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Sie waren / sind nicht beteiligt an und unterstützten / unterstützen keine Aktivitäten im Zusammenhang mit

– Terrorismus,
– gewalttätigem Extremismus,
– organisierter Kriminalität,
– mafiösen Strukturen,
– Geldwäscherei oder
– verbotenem Nachrichtendienst.

Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 422/2

Ich habe die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen
FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ich muss in einer schweizerischen Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf Niveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf Niveau A2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 BüV). Die Kantone können jedoch höhere Sprachkompetenzen verlangen. Für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit den erforderlichen Sprachkompetenzen und den hierfür einzureichenden Dokumenten wende ich mich an die zuständige kantonale Behörde.

Online ausgefüllte Einstufungstests und Kursatteste, die nur den Besuch eines Sprachkurses bestätigen, genügen nicht.

Die Jahre mit einer Legitimationskaste des EDA oder mit Ausweis Ci werden angerechnet (Art. 33 Abs. 1 lit. c BüG).

Die Jahre mit Ausweis L werden nicht angerechnet.

Die Jahre mit Ausweis N werden nicht angerechnet; die Jahre mit Ausweis F werden zur Hälfte angerechnet (Art. 33 Abs. 1 lit. b BüG).

Die erleichterte Einbürgerung für Ehegatten/Ehegattinnen von Schweizer Bürgerinnen/Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 21 Abs. 1 BüG) kostet CHF 900.-. Der gesamte Betrag ist im Voraus zu bezahlen und wird nicht zurückerstattet, wenn das Gesuch abgelehnt wird (Art. 25 BüV). Ratenzahlungen sind nicht möglich.

Ja. In der Regel sind aber damit weitere Abklärungen verbunden, welche zu einer Verlängerung des Einbürgerungsverfahrens führen können.

Wenn ich wegen einer schweren Behinderung oder Krankheit, einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche so beeinträchtigt bin, dass ich auf absehbare Zeit keinen Sprachnachweis vorlegen kann, muss ich eine entsprechende Bestätigung einer medizinische Fachperson einreichen (Arztbericht, Kursattest, usw.). Die zuständige Behörde entscheidet, wie meine persönlichen Verhältnisse den Nachweis der Sprachkompetenzen beeinflussen.

Ich muss kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn ich:

● eine schweizerische Landessprache als Muttersprache spreche und schreibe;
● während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer schweizerischen Landessprache besucht oder
● eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer schweizerischen Landessprache abgeschlossen habe. In diesem Fall muss ich aber eine Bestätigung einreichen, aus welcher hervorgeht, dass ich während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer schweizerischen Landessprache besucht oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) in einer schweizerischen Landessprache erfolgreich abgeschlossen habe. Die obligatorische Schule oder die Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe muss nicht zwingend in der Schweiz besucht worden sein.

Damit ein Test oder Sprachnachweis bzw. Sprachzertifikat im Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden kann, müssen diese auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate aufgeführt sein.

Kursatteste, die lediglich den Besuch eines Sprachkurses bestätigen, sowie online ausgefüllte Einstufungstests genügen nicht.

Bitte beachten: Für Art. 24a (Ausländer/in der 3. Generation) gilt Nachweis von Sprachkenntnissen die Bestätigung, dass ich mindestens fünf Jahre lang die obligatorische Schule in der Schweiz besucht habe.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn ich

● eine schweizerische Landessprache als Muttersprache spreche und schreibe;
● während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer schweizerischen Landessprache besucht habe;
● eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer schweizerischen Landessprache abgeschlossen habe; oder
● über einen Sprachnachweis verfüge, der die Sprachkompetenzen (mündlich mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftlich mindestens auf dem Referenzniveau A2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweist und auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate aufgeführt ist.

Bitte beachten: Für Art. 24a (Ausländer/in der 3. Generation) gilt Nachweis von Sprachkenntnissen die Bestätigung, dass ich mindestens fünf Jahre lang die obligatorische Schule in der Schweiz besucht habe.

Ich muss in einer schweizerischen Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 BüV).

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