Weitere Einbürgerungsvoraussetzungen für «Ehe mit Schweizer/-in»

Stabile Ehe

Für eine erleichterte Einbürgerung muss die Ehe stabil sein, d.h. intakt und in die Zukunft gerichtet. Es dürfen keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen. Grundsätzlich müssen die Ehegatten an derselben Adresse zusammenleben (begründete Ausnahmen sind im Falle von gesundheitlichen oder beruflichen Gründen möglich).

Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 421

Enge Verbundenheit

Für eine erleichterte Einbürgerung müssen Sie diese Kriterien der engen Verbundenheit mit der Schweiz erfüllen:

01 Sie waren in den letzten 6 Jahren mindestens 3 x 5 Tage in der Schweiz

02 Sie können sich im Alltag in einer Landessprache verständigen

03 Sie haben geografische, historische, politische und gesellschaftliche Grundkenntnisse über die Schweiz

04 Sie haben Kontakt mit in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger/innen

05 Sie haben alle Ihre Steuern bezahlt und haben keine Betreibungen oder Verlustscheine

06 Sie haben keine Einträge im Strafregister

07 Sie respektieren die Werte der Bundesverfassung

08 Sie sind finanziell unabhängig

09 Sie unterstützen Ihre Familie bei der Integration in die Schweiz

Siehe Handbuch Kapitel 5, Ziffer 512 und 522/1

Keine Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz

Für eine erleichterte Einbürgerung dürfen Sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Sie waren / sind nicht beteiligt an und unterstützten / unterstützen keine Aktivitäten im Zusammenhang mit

– Terrorismus,
– gewalttätigem Extremismus,
– organisierter Kriminalität,
– mafiösen Strukturen,
– Geldwäscherei oder
– verbotenem Nachrichtendienst.

Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 422/2

Ich habe die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen
FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die erleichterte Einbürgerung für Ehegattinnen oder Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen / Bürgern mit Wohnsitz im Ausland (Art. 21 Abs. 2 BüG) kostet CHF 600.-. Der gesamte Betrag ist bei der zuständigen schweizerischen Vertretung in der entsprechenden Landeswährung im Voraus zu bezahlen. Die Gebühren werden nicht zurückerstattet, wenn das Gesuch abgelehnt wird (Art. 25 BüV). Ratenzahlungen sind nicht möglich. Zudem erhebt die schweizerische Vertretung im Ausland für die erbrachten Dienstleistungen zusätzlich ihre eigenen Gebühren. Auch die Zivilstandsbehörden können für ihre Tätigkeiten Gebühren separat in Rechnung stellen.

Keine Antwort auf Ihre Frage?
Klicken Sie hier für Expertenrat