Weitere Einbürgerungsvoraussetzungen für «Ehe mit Schweizer/-in»
Stabile Ehe
Für eine erleichterte Einbürgerung muss die Ehe stabil sein, d.h. intakt und in die Zukunft gerichtet. Es dürfen keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen. Grundsätzlich müssen die Ehegatten an derselben Adresse zusammenleben (begründete Ausnahmen sind im Falle von gesundheitlichen oder beruflichen Gründen möglich).
Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 421
Enge Verbundenheit
Für eine erleichterte Einbürgerung müssen Sie diese Kriterien der engen Verbundenheit mit der Schweiz erfüllen:
01 Sie waren in den letzten 6 Jahren mindestens 3 x 5 Tage in der Schweiz
02 Sie können sich im Alltag in einer Landessprache verständigen
03 Sie haben geografische, historische, politische und gesellschaftliche Grundkenntnisse über die Schweiz
04 Sie haben Kontakt mit in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger/innen
05 Sie haben alle Ihre Steuern bezahlt und haben keine Betreibungen oder Verlustscheine
06 Sie haben keine Einträge im Strafregister
07 Sie respektieren die Werte der Bundesverfassung
08 Sie sind finanziell unabhängig
09 Sie unterstützen Ihre Familie bei der Integration in die Schweiz
Keine Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
Für eine erleichterte Einbürgerung dürfen Sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Sie waren / sind nicht beteiligt an und unterstützten / unterstützen keine Aktivitäten im Zusammenhang mit
– Terrorismus,
– gewalttätigem Extremismus,
– organisierter Kriminalität,
– mafiösen Strukturen,
– Geldwäscherei oder
– verbotenem Nachrichtendienst.
Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 422/2
Ich habe die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zur Kenntnis genommenFAQ – Häufig gestellte Fragen
Die erleichterte Einbürgerung für Ehegattinnen oder Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen / Bürgern mit Wohnsitz im Ausland (Art. 21 Abs. 2 BüG) kostet CHF 600.-. Der gesamte Betrag ist bei der zuständigen schweizerischen Vertretung in der entsprechenden Landeswährung im Voraus zu bezahlen. Die Gebühren werden nicht zurückerstattet, wenn das Gesuch abgelehnt wird (Art. 25 BüV). Ratenzahlungen sind nicht möglich. Zudem erhebt die schweizerische Vertretung im Ausland für die erbrachten Dienstleistungen zusätzlich ihre eigenen Gebühren. Auch die Zivilstandsbehörden können für ihre Tätigkeiten Gebühren separat in Rechnung stellen.