Weitere Einbürgerungsvoraussetzungen für «Ehe mit Schweizer/-in» und «Ausländer/-in der 3. Generation»

Stabile Ehe (nur bei «Ehe mit Schweizer/-in» Art. 21.1)

Für eine erleichterte Einbürgerung muss die Ehe stabil sein, d.h. intakt und in die Zukunft gerichtet. Es dürfen keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen. Grundsätzlich müssen die Ehegatten an derselben Adresse zusammenleben (begründete Ausnahmen sind im Falle von gesundheitlichen oder beruflichen Gründen möglich).

Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 421

Erfolgreiche Integration

Für eine erleichterte Einbürgerung müssen Sie diese Integrationskriterien erfüllen:

1. Sie haben keine unbezahlten Betreibungen.
2. Sie haben die definitiven Steuerrechnungen bezahlt.
3. Sie haben keine Einträge im Strafregister.
4. Sie respektieren die Werte der Bundesverfassung.
5. Sie sprechen (B1) und schreiben (A2) eine Landessprache.
6. Sie sind finanziell unabhängig.
7. Sie unterstützen Ihre Familie bei der Integration in die Schweiz.
8. Sie haben Grundkenntnisse über die Schweiz.
9. Sie nehmen am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Schweiz teil.

Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 422/1

Keine Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz

Für eine erleichterte Einbürgerung dürfen Sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Sie waren / sind nicht beteiligt an und unterstützten / unterstützen keine Aktivitäten im Zusammenhang mit

– Terrorismus,
– gewalttätigem Extremismus,
– organisierter Kriminalität,
– mafiösen Strukturen,
– Geldwäscherei oder
– verbotenem Nachrichtendienst.

Siehe Handbuch Kapitel 4, Ziffer 422/2

Ich habe die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen
FAQ – Häufig gestellte Fragen

Für Art. 21.1 (Ehe mit Schweizer/in bei Aufenthalt in der Schweiz): Ja. Der Schweizer Ehegatte resp. die Schweizer Ehegattin muss sich aber bei der Schweizer Vertretung vor Ort melden. In der Regel sind damit weitere Abklärungen verbunden, welche zu einer Verlängerung des Einbürgerungsverfahrens führen können.

Für Art. 24a (Ausländer/in der 3. Generation): Nein.

Ja. In der Regel sind aber damit weitere Abklärungen verbunden, welche zu einer Verlängerung des Einbürgerungsverfahrens führen können.

Ich muss kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn ich:

● eine schweizerische Landessprache als Muttersprache spreche und schreibe;
● während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer schweizerischen Landessprache besucht oder
● eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer schweizerischen Landessprache abgeschlossen habe. In diesem Fall muss ich aber eine Bestätigung einreichen, aus welcher hervorgeht, dass ich während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer schweizerischen Landessprache besucht oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) in einer schweizerischen Landessprache erfolgreich abgeschlossen habe. Die obligatorische Schule oder die Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe muss nicht zwingend in der Schweiz besucht worden sein.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn ich

● eine schweizerische Landessprache als Muttersprache spreche und schreibe;
● während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer schweizerischen Landessprache besucht habe;
● eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer schweizerischen Landessprache abgeschlossen habe; oder
● über einen Sprachnachweis verfüge, der die Sprachkompetenzen (mündlich mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftlich mindestens auf dem Referenzniveau A2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweist und auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate aufgeführt ist.

Bitte beachten: Für Art. 24a (Ausländer/in der 3. Generation) gilt Nachweis von Sprachkenntnissen die Bestätigung, dass ich mindestens fünf Jahre lang die obligatorische Schule in der Schweiz besucht habe.

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